Deutsches Oberlandesgericht schützt mit seinem Spruch Urheber und Spieler
Das Oberlandesgericht München stellt fest, dass Nintendos Anti-Piraterie-Maßnahmen deutschem Recht entsprechen. Es macht einen deutschen Händler für Schäden haftbar, die durch den Verkauf von Vorrichtungen entstehen, die solche Anti-Piraterie-Schutzmaßnahmen umgehen.
In seinem abschließenden Urteil erklärte das Münchner Gericht, der Handel mit Vorrichtungen, die Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Produktpiraterie umgehen, sei gesetzwidrig. Um eine unmissverständliche Botschaft an all jene auszusenden, die mit solchen Vorrichtungen Handel treiben, verurteilte das Gericht einen Anbieter dazu, Schadenersatz an Nintendo zu zahlen. Dr. Bernd Fakesch, General Manager von Nintendo Deutschland, sagt: „Die Münchner Richter haben ein starkes Signal im Kampf gegen Produktpiraterie gesetzt. Ihre Entscheidung schützt die Inhaber der Urheberrechte, deren Partner und alle, die mit der Entwicklung interaktiver Spiele für Nintendo-Konsolen zu tun haben.“
Das Oberlandesgericht stützte sich auf mehrere, bereits zuvor ergangene Urteile deutscher Instanzen und wandte die Kriterien für die Rechtsgültigkeit von Sicherheitsmaßnahmen an, die der oberste Europäische Gerichtshof aufgestellt hat. Es entschied, dass Nintendos Anti-Piraterie-Schutzmaßnahmen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind und dass Vorrichtungen wie R4-Karten das Recht auf geistiges Eigentum verletzen. Folglich ist auch deren Vertrieb nach deutschem Recht strafbar.
Nintendo wird weiter konsequent gegen die Anbieter solcher Vorrichtungen vorgehen. „Auf diese Weise schützt Nintendo seine echten Fans, denn letztlich wollen wir nicht, dass sie zum Kauf und zum Gebrauch von Vorrichtungen verführt werden, die ihr Spielerlebnis beeinträchtigen können“, sagt Dr. Fakesch.